Behindertengerechter Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum

Eine Behinderung tritt oftmals unverhofft ein. Von einem Tag auf den anderen ist es dem Betroffenen nicht mehr möglich, sich uneingeschränkt in der eigenen Wohnung zu bewegen. Gerade für behinderte oder pflegebedürftige, ältere Menschen muss das Zuhause behindertengerecht beziehungsweise barrierefrei gestaltet sein. Womöglich ist das Bad nicht behindertengerecht, die Flure nicht barrierefrei, die Treppen unüberwindbar – in solch Fällen ist ein barrierefreier Umbau die einzige Lösung, die jedoch sehr teuer werden kann.

Fördermittel für das selbstgenutzte Wohneigentum – Landesförderung

Die Bundesländer fördern bauliche Maßnahmen für den behindertengerechten Umbau von selbstgenutztem Wohnraum.
Eigentümer oder Erbbauberechtigte (natürliche Person) sind berechtigt den Antrag zur Förderung des Gebäudes zu stellen, welches sie selbst nutzen. So werden unter anderem bauliche Maßnahmen, Ausstattung und Einrichtungen gefördert, die sich in bestehenden selbstgenutzten Wohnungen oder unmittelbar in derer Umfeld beziehungsweise auf dem Wohngrundstück befinden.

Berechtigt sind:

– Haushalte mit mindestens einem Kind

– Haushalte mit einem schwerbehinderten Angehörigen (abhängig vom Grad der Behinderung), wenn er häusliche pflegebedürftig ist

In erster Linie werden bauliche Maßnahmen unterstützt, welche den Anforderungen der Normen DIN 18040 Teil 2 ohne „R“ Anforderungen und DIN 18040 Teil 2 mit „R“ Anforderungen erfüllen. Dabei muss die Gesamtfinanzierung gesichert sein.

Gefördert werden:

– Neubau und Ersterwerb von Eigenheimen

– Eigentumswohnungen

– Ausbau und Erweiterung von zum Beispiel Dachgeschossen

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

– Umbaukosten, die mit dem Erwerb von Wohngebäuden zu leisten sind

– Erweiterungen bestehender Wohngebäude

– bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum von Wohnungseigentümergemeinschaften

– Zweitwohnungen und Einliegerwohnungen

Ausgeschlossen sind meist auch Personen, die bereits Wohneigentum besitzen oder schon zuvor gefördert wurden.

Basierend auf dem WoFG kann jedes Bundesland selbst bestimmen, wie viel Geld es für die Förderungen bereitstellen möchte, und welche baulichen Maßnahmen gefördert werden sollen.

Es werden für gewöhnlich zusätzliche Fördermittel für Schwerbehinderte zu Baufördermaßnahmen in der selbstgenutzten Wohnung zur Verfügung gestellt unter Berücksichtigung von Einkommensgrenzen und / oder Behinderungsgrad.

Wenn die Förderung nicht die gesamten Kosten deckt

Tritt ein Pflegefall ein, gestaltet sich das eigene Haus oder die Wohnung schnell für die Anforderungen einer häuslichen Pflege und eigenen Belangen ungeeignet. Somit ist man gezwungen in eine geeignete Wohnung umzuziehen oder die eigenen vier Wände den neuen Bedürfnissen anzupassen. Da das Angebot an barrierefreien oder behindertengerechten Wohnungen sehr spärlich ist, ist man zumeist gezwungen, die eigenen vier Wände umzubauen. Die Wohnraumanpassung als Alternative zum Umzug ist teuer. Unterstützungsmöglichkeiten bieten die Pflegekasse oder die KfW-Bank.

Wer allerdings auf eine Finanzierung zur Wohnraumanpassung oder einen Autokredit zum behindertengerechten Umbau des eigenen Wagens zurückgreifen muss, findet auf Kredit-Vergleichsportalen unverbindliche und kostenlose Angebote unterschiedlicher Kreditanbieter. Eine weitere Möglichkeit, an zusätzliches Geldmittel zu kommen, ist es, Lotto zu spielen. Diese Variante ist allerdings naturgemäß nicht sonderlich sicher.

Sonstige Fördermöglichkeiten

Neben der Pflegekasse und KfW-Bank, die über das Förderprogramm 159 zinsgünstige Darlehen gewährt, stehen noch folgende Fördermöglichkeiten zur Verfügung:

Krankenversicherung: Einige Hilfsmittel werden bei Bedarf und ärztlicher Verordnung von den Krankenkassen übernommen. Unter anderem übernehmen die Kassen zum Beispiel höhere Toilettensitze, Haltestangen im Bad, aber auch einen Badewannenlift, etc. Diese Hilfsmittel sollten daher gleich über die Krankenversicherung beantragt und aus dem Zuschuss der KfW herausgenommen werden.

Förderung auf Landesebene: Die Wohnbauförderprogramme unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Dabei kann es sich um Darlehen oder um einkommensabhängige Zuschüsse handeln. Das Land Hessen gewährt Fördermittel u.a. für den Bau von Rampen, den Einbau von Treppenliften, die Beseitigung von Schwellen und den Bau behindertengerechter Küchen und Bäder, bis zu 12.500Euro, das Land Bayern bis zu 10.000 Euro oder Brandenburg bis zu 22.000Euro.

Unfallversicherung: die gesetzliche Unfallversicherung zahlt Kosten für Umbau und Umzug. Im Falle einer beruflich bedingten Behinderung, kommt die Wohnungshilfe zum Tragen.

Pflegekasse: Personen, die eine Pflegestufe haben, können über die Pflegekasse maximal 4.000Euro Zuschuss beantragen Zwecks wohnumfeldverbessernder Maßnahmen oder Umzug. Der Zuschuss zum pflegegerechten Wohnungsumbau ist jedoch mit dem Investitionszuschuss der KfW-Bank nicht kombinierbar. Zuschussfähig sind behindertengerechte Umbaumaßnahmen in der Wohnung und im Eingangsbereich. Hierfür ist eine Notwendigkeitsbescheinigung des Pflegedienstes erforderlich. Der Zugang zur Terrasse und die Außenanlage sind nicht zuschussfähig.

Rehabilitationsträger: Zur Gleichstellung behinderter Menschen (z.B. um am Arbeitsleben teilnehmen zu können) übernimmt der Rehaträger die anfallenden Kosten. Um welche Kosten es sich dabei allerdings genau handelt, muss mit dem Träger geklärt werden.
Ferner bieten auch einige Stiftungen finanzielle Unterstützung sowie auch das Sozialamt.

Bei den Beiträgen handelt es sich um private Tipps und Erfahrung und sind deshalb keine rechtlichen Ratschläge.

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